Viele schrecken vor dem Gang zum Anwalt zurück, weil sie glauben, dass guter Rat teuer ist. Doch tatsächlich kann sich jeder einen Rechtsanwalt leisten.

Die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts werden im sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG“) geregelt. Das Grundprinzip hierbei ist, dass sich die Kosten für den Rechtsanwalt nach dem finanziellen Interesse des Mandanten richten, dem sog. Gegenstandswert. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie sich guten Rat (der nicht immer teuer ist) überhaupt leisten können, können Sie mich gerne zunächst einmal unverbindlich nach der Höhe der Kosten fragen.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, werde ich mich direkt mit dieser in Verbindung setzen und eine Kostenübernahme klären – für Sie ist das mit keinerlei Aufwand verbunden. Ist Ihre Angelegenheit vom Versicherungsumfang Ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt, tragen Sie keinerlei Kosten mit Ausnahme einer etwaig mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung.

In vielen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe. Sollte das auch bei Ihnen der Fall sein, werde ich Sie darauf hinweisen und Ihnen die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung stellen bzw. die Anträge für Sie stellen.

Oft ist auch der Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet; ob dies der Fall ist, prüfe ich ebenfalls für Sie.

In einigen Fällen ist es mir nicht möglich, auf Basis des RVG abzurechnen; in diesen Fällen werde ich auf Basis eines vereinbarten Stundenhonorars für Sie tätig.