Als Arbeitnehmer Aufhebungsvertrag unterzeichnen – ja oder nein?

Seit mehr als einem Jahr haben wir alle mit der Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen zu kämpfen. Sowohl im sozialen Bereich, als auch im Beruflichen. Viele Unternehmen sind schwer getroffen von unzähligen Lockdowns, die mal strenger, mal weniger streng an ihnen zerren. Im Zuge dessen wollen viele Unternehmen die Anzahl ihrer Mitarbeiter reduzieren – und wenn sie keine Chance sehen, den Mitarbeitern wirksam zu kündigen, bieten sie ihnen Aufhebungsverträge an.

Immer mehr Mandanten wenden sich an mich und fragen, ob sie einen solchen Aufhebungsvertrag unterzeichnen sollen. Die Antwort ist: Es kommt darauf an, was Sie wollen, was in dem Vertrag geregelt ist, und wie hoch die Gefahr ist, dass Ihnen bei Nichtunterzeichnung wirksam (!) gekündigt werden kann. Für die Beantwortung der Frage, ob man einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen sollte, spielen also mehrere Faktoren eine Rolle.

Wussten Sie zum Beispiel, dass Sie in der Regel für drei Monate kein Arbeitslosengeld I erhalten, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber schließen? Hier ist also genau zu prüfen, ob und in welcher Höhe man eine Abfindung verhandeln kann, um diese Zeit finanziell wenigstens überbrücken zu können. Und da es gerade in der heutigen Zeit in vielen Branchen schwer ist, einen neuen Job zu finden, empfiehlt es sich oft gar nicht, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Viele Arbeitgeber drohen damit, dass sie Ihnen kündigen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen. Doch in vielen Betrieben greift das Kündigungsschutzgesetz – mit der Folge, dass der Arbeitgeber einige Hürden überwinden muss, um Ihnen wirksam kündigen zu können. Zum Beispiel muss er die Sozialauswahl beachten – und vor Gericht ggf. genau darlegen können, dass er dies getan hat.

Unterzeichnen Sie also niemals einen Aufhebungsvertrag, ohne dass er vorher anwaltlich geprüft wurde. Wurde Ihnen gekündigt, lassen Sie die Kündigung unbedingt prüfen – oftmals macht es Sinn, Kündigungsschutzklage zu erheben. Beachten Sie hier bitte die Frist. Nach Erhalt einer Kündigung muss ggf. innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden, eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.