Online-Streaming von urheberrechtlich geschützten Werken

Das Online-Streaming ist aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Dabei gibt es in Bezug auf das Urheberrecht einige wichtige Details zu beachten.

 

Was ist „Streaming“?

„Streaming“ ist die Live- oder On-Demand-Wiedergabe digitaler Inhalte wie Serien, Filme, Sportsendungen o.ä. ohne vorherige Speicherung auf dem PC oder anderen Wiedergabegeräten. Bei diesem Vorgang werden die wiederzugebenden Inhalte nicht vollständig auf den PC oder andere Wiedergabegeräte gespeichert; eine Speicherung von Teilen findet lediglich zeitlich vorübergehend im sog. Cache, also einem Zwischenspeicher, statt.

 

Bisherige Rechtslage

Bisher wurde die Ansicht vertreten, dass sich zwar die Anbieter illegaler Streaming-Portale wegen Urheberrechtsverletzung strafbar machen; die Nutzer dieser illegalen Online-Streaming-Dienste gingen in Deutschland bisher allerdings straffrei aus, da die Gerichte der Ansicht waren, dass es sich bei der Speicherung im Cache um eine erlaubte „vorübergehende Vervielfältigung“ der urheberrechtlich geschützten Werke handele.

 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Dies könnte sich nun aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.04.2017, Az. C 527/15, ändern. Der EuGH hatte in diesem Verfahren in erster Linie darüber zu entscheiden, ob der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, auf welchem Add-ons zur Nutzung illegaler Online-Streaming-Seiten installiert sind, zulässig ist. Und er hat hierzu eine klare Auffassung: Nein. Denn über den Verkauf dieser Multimedia-Box werde eine „öffentliche Wiedergabe“ geschützter Werke vorgenommen, die grundsätzlich dem Rechtsinhaber vorbehalten ist.

Das Problem bei der Nutzung illegaler Streamingdienste ist ein anderes. Da die Inhalte im Cache zwischengespeichert werden, liegt eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke vor, die prinzipiell ebenfalls verboten ist. Eine Ausnahme bildet die sog. „vorübergehende Vervielfältigung“, die unter gewissen Voraussetzungen erlaubt ist.

Und auch zu den Nutzern des mutlimedialen Medienabspielers hat sich der EuGH geäußert. Danach ist auch die nur vorübergehende Vervielfältigung durch Zwischenspeicherung im Cache nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen, da die strengen Voraussetzungen für eine erlaubte vorübergehende Vervielfältigung nicht vorlägen. Insbesondere könne die vorübergehende Vervielfältigung „die normale Verwertung solcher Werke beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber ungebührlich verletzen, da sie normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben.“

Diese Wertung lässt sich praktisch auf jedes gestreamte, urheberrechtlich geschützte Werk übertragen.

Weiß der Nutzer des multimedialen Medienabspielers zudem, dass er sich durch die Nutzung des Dienstes Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft hat, hat er vorsätzlich gehandelt. Davon ist nach Meinung des EuGH in Bezug auf den multimedialen Medienabspieler auszugehen, da der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt, die auf illegale Streamingdienste zugreifen. Er ist also strafbar.

Theoretisch lässt sich dieses Urteil auf jedes andere Gerät anwenden, das Streaming unterstützt, so auch beispielsweise Computer, Tablets oder Handys, mit der Folge, dass die vorsätzliche Nutzung von illegalen Streaming-Diensten eine Verletzung des Urheberrechts darstellt und strafbar ist.

 

Tatsächliche Gefahr

Die tatsächliche Gefahr für Nutzer von Streaming-Diensten dürfte derzeit allerdings relativ gering sein: Zum einen muss, zumindest bei der Nutzung von Streaming-Websites, von Fall zu Fall geprüft werden, ob der Nutzer zwischen legalem und illegalem Angebot unterscheiden konnten. Zum anderen sind die Nutzer nur schwer ausfindig zu machen, solange sie nicht für Premium-Zugänge registriert sind, da eine komplizierte Rückverfolgung mittels der IP-Adresse notwendig wäre.