Auf dem Fahrrad – was ist erlaubt, was ist verboten?

Der Frühling ist im Anmarsch, und mit der Sonne kommen auch wieder viele Fahrradfahrer auf die Straße. Und jedes Jahr stellt sich die Frage – Wie verhält man sich als Radfahrer richtig? Was ist auf dem Fahrrad erlaubt, was ist verboten?

 

1. Ist es erlaubt, mit Kopfhörern Fahrrad zu fahren?

Ja, Telefonieren oder Musik hören mit Kopfhörern ist erlaubt, solange die Lautstärke so gering ist, dass Warnsignale noch wahrgenommen werden können. Ist die Lautstärke zu hoch, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von 15 Euro geahndet wird.

Aber Vorsicht: Selbst, wenn die Lautstärke nur gering eingestellt ist, kann es bei einem Unfall zu empfindlichen Konsequenzen kommen: Zum einen ist es möglich, dass dem Radfahrer eine Mitschuld am Unfall vorgeworfen wird, zum anderen kann er den Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlieren.

Haben Sie die Musik zu laut gehört, und sind Sie der Unfallverursacher, kann es sogar sein, dass Ihre Unfallversicherung versucht, ihre Einstandspflicht zu kürzen.

Strikt verboten ist es, das Handy beim Fahrradfahren auch nur in der Hand zu halten. Nutzen Sie Ihr Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung, kostet das 55 Euro.

 

2. Was gilt für Fahrradfahrer an einer roten Ampel?

Gibt es keine spezielle Ampel für Radfahrer, so galt bis 1. Januar 2017, dass sich Radfahrer an der Fußgängerampel orientieren mussten. Seit 2017 gilt für Radfahrer in diesem Fall die Ampel für den Autoverkehr. Ein Verstoß gegen diese Regelung zieht ein Bußgeld von bis zu 100 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich. Passiert ein Unfall, beträgt das Bußgeld bis zu 180 Euro.

Fahren Sie über eine rote Ampel, kann das, je nachdem , wie lange die Ampel schon rot war, bis zu 100 Euro kosten. Zudem gibt es einen Punkt in Flensburg.

 

3. Fahrradfahren in der Einbahnstraße

Inzwischen sind viele Einbahnstraßen für Fahrradfahrer in beide Richtungen freigegeben. Fahren Sie aber in einer nicht freigegebenen Straße in die falsche Richtung, droht ein Bußgeld von bis zu 35 Euro.

 

4. Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss

Die Grenzen für Radfahrer sind nicht so streng wie die für Autofahrer. Zwar liegt auch hier die Grenze für die relative Fahruntauglichkeit bei 0,3 Promille. Wird dieser Wert überschritten und kommt es zu auffälligem Fahrverhalten oder einem Unfall, kann eine Strafe verhängt werden. Absolute Fahruntauglichkeit liegt aber erst ab einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille vor; damit dürfen sie definitiv nicht mehr Radfahren. Werden sie mit weniger als 1,6 Promille erwischt und ist ihr Fahrstil unauffällig, dürfen Sie weiterfahren. Werden Sie mit mehr als 1,6 Promille erwischt, und haben Sie einen Führerschein, können neben einer Geldstrafe auch 3 Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot und die Anordnung einer MPU die Folge sein.

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