Radfahrer und der Zebrastreifen – Irrtum

Der Zebrastreifen, juristisch korrekt als Fußgängerüberweg bezeichnet, ist genau das – ein Weg, der für Fußgänger gedacht ist. Tatsächlich ist es aber ein weit verbreiteter Irrtum, dass sowohl Radfahrer als auch Fußgänger hier Vorrang vor Autos haben.

Geregelt ist die Nutzung von Fußgängerüberwegen in § 26 StVO. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1:

„An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.“

Mit anderen Worten: Autofahrer müssen hier nur Fußgängern sowie Rollstuhlfahren und Fahrern von Krankenfahrstühlen Vorrang gewähren; Radfahrer werden von dieser Regelung nicht erfasst.

Etwas anderes gilt, wenn der Fahrradfahrer sein Rad schiebt oder auf einem Pedal steht und über den Zebrastreifen rollt, indem er sich mit dem anderen Fuß vom Boden abstößt – in diesen Fällen gelten auch Radfahrer als Fußgänger und ihnen ist Vorrang zu gewähren.

Selbstverständlich ist es fahrenden Radfahrern trotzdem gestattet, den Zebrastreifen Rad fahrend zu überqueren – der Zebrastreifen ist dann nur kein Schutzbereich mehr für sie. Kommt es in solchen Situationen zu einem Unfall mit einem Fahrzeug, so haben die Fahrradfahrer am Unfall zumindest Teilschuld. Je nach Situation wird dieses Mitverschulden von Gerichten mit ca. 50% bewertet; die Gerichte gehen also in den meisten Fällen davon aus, dass Radfahrer und Fahrzeugführer zu gleichen Teilen am Unfall schuld sind. Schwenkt ein Fahrradfahrer unvorhersehbar auf den Zebrastreifen ein, und ist deswegen der Unfall für den Fahrzeugführer unvermeidbar, kann sogar eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein.

Für Radfahrer gilt an Zebrastreifen daher: Möchten sie eine Straße an einem Zebrastreifen fahrend überqueren, müssen sie Rücksicht auf heranfahrende Fahrzeuge nehmen. Schieben sie ihr Fahrrad oder stehen sie mit dem Fuß auf nur einem Pedal und rollen über die Straße, gelten sie als Fußgänger und sind vom Schutzbereich der Fußgänger erfasst.

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