Darlehenswiderruf auch nach dem 21.06.2016 noch möglich

Es ging durch alle Medien – Stichtag für den Widerruf von Darlehensverträgen im Zusammenhang mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen war aufgrund einer Gesetzesänderung der 21.06.2016.

Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit, denn Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB lautet:

„Bei Immobiliendarlehenverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. […].“

 

Für welche Verträge ist das Widerrufsrecht erloschen?

Das bedeutet, dass das Widerrufsrecht mit dem 21.06.2016 nur für Darlehensverträge erloschen ist,

  1. die mit einer Immobilie gesichert wurden,
  2. die mit einem Verbraucher (Privatperson) geschlossen wurden,
  3. die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden und
  4. deren Widerrufsrecht auf einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beruht.

Welche Verträge können noch widerrufen werden?

Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden, können noch widerrufen werden. Hier gilt weiterhin das „ewige Widerrufsrecht“. Immobiliendarlehensverträge, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden und werden, können auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung maximal 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss noch widerrufen werden.

Hintergrund ist, dass nach alter Gesetzeslage bis 20.03.2016 die Widerrufsfrist für Verbraucherdarlehensverträge nur zu laufen begonnen hat, wenn der Verbraucher über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Oftmals aber waren und sind diese Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß, so dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Folge ist, dass viele Verträge, auch, wenn sie planmäßig oder im Wege der Vorfälligkeit beendet worden sind, noch widerrufen werden können. Die Verträge müssen in der Folge rückabgewickelt werden.

 

Folgen des wirksamen Widerrufs – Rückabwicklung

Rückabwicklung bedeutet, dass die Bank dem Darlehensnehmer die geleisteten Zahlungen (Zinsen und Tilgung), verzinst mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, herauszugeben hat. Der Darlehensnehmer muss der Bank gleichzeitig die Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen, ebenfalls verzinst, zurückzahlen. Die Darlehenssumme ist bei Verträgen, die bis zum 12.06.2014 geschlossen wurden, mit dem marktüblichen Zinssatz, statt mit dem (in der Regel über dem marktüblichen Zinssatz liegenden) vertraglichen Zinssatz zu verzinsen. Bei Darlehen, die ab dem 13.06.2016 geschlossen wurden/werden, muss die Darlehenssumme mit dem Sollzinssatz verzinst werden, es sei denn, der Darlehensnehmer kann nachweisen, dass sein Gebrauchsvorteil niedriger war. In diesem Fall muss auch nur der niedrigere Gebrauchsvorteil herausgegeben werden. Der Vorteil für den Darlehensnehmer liegt auf der Hand: Waren zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses die Zinsen vergleichsweise hoch, erhalten Sie diese zurück und müssen den Darlehensbetrag nur mit dem, in der Regel niedrigeren, marktüblichen Zinssatz bzw. Sollzinssatz verzinsen. Die Bank ihrerseits muss die von Ihnen geleisteten Zahlungen, die aufgrund Ihrer Zinszahlungen weit über dem Darlehensbetrag liegen, relativ hoch verzinsen.

Zudem kann der Altvertrag durch einen neuen Darlehensvertrag abgelöst werden, so dass der Darlehensnehmer von dem derzeit sehr niedrigen Zinsniveau profitieren kann.

Wurde der Vertrag bereits beendet und an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet, kann diese nach erfolgreichem Widerruf von der Bank zurückgefordert werden.

 

Sollten auch Sie mit dem Gedanken spielen, Ihren Darlehensvertrag zu widerrufen, prüfe ich gerne für Sie, ob in Ihrem Fall der Widerruf von Darlehensverträgen noch möglich und erfolgversprechend ist.

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