Fünf Klauseln, die in vielen Arbeitsverträgen vorkommen und unwirksam sind

„Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten.“

So oder so ähnlich steht es in vielen Arbeitsverträgen. Eine solche Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.02.2012, Az. 5 AZR 765/10) prinzipiell unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Die Folge ist, dass jede geleistete Überstunde trotz dieser Klausel zu bezahlen ist. Etwas anderes gilt nur für sog. Besserverdiener, also für die, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegt – diese können trotz unwirksamer Überstundenklausel keine Bezahlung von Überstunden verlangen (BAG, Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 AZR 406/10). Zulässig sind hingegen Überstundenregelungen, die den genauen Umfang der abgegoltenen Mehrarbeit festlegen.

 

Kündigungsfristen

Häufig finden sich in Arbeitsverträgen hinsichtlich der Kündigungsfristen Abweichungen vom Gesetz. Sieht der Vertrag kürzere als vom Gesetzgeber vorgesehene Kündigungsfristen vor, ist diese Klausel generell unwirksam. Differenzieren muss man allerdings, wenn der Vertrag längere Kündigungsfristen vorsieht: Längere Kündigungsfristen sind nur wirksam, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nicht kürzer ist als die für den Arbeitnehmer. Kündigungsfristen von mehr als 5 Jahren sind generell unwirksam; aber auch kürzere Kündigungsfristen können unwirksam sein, wenn sie die berufliche Bewegungsfreiheit von Mitarbeitern unangemessen beschränken.

Fort- oder Weiterbildungskosten sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe zurückzuzahlen.“

Das wäre schön für die Arbeitgeber, ist allerdings nicht zulässig. Zulässig ist hier aber eine Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit nach der Fortbildung nicht kündigen darf. Wie lange die Kündigung verwehrt sein darf, richtet sich nach der Dauer der jeweiligen Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme. Kündigt der Arbeitnehmer vor Ablauf der vereinbarten Frist, kann der Arbeitgeber ihm die Kosten der Fortbildung auferlegen.

 

Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte

Oftmals zahlen Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches. Leisten sie solche Zahlungen regelmäßig ohne Einschränkung, entsteht aufgrund einer sog. betrieblichen Übung ein Rechtsanspruch auf diese Zahlungen. Um das zu verhindern, wird regelmäßig eine Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen:

„Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und können jederzeit widerrufen werden. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“

Da in dieser Klausel nicht genau festgelegt wird, welche freiwilligen Leistungen betroffen sein sollen, ist sie unwirksam (BAG, Urteil vom 14.09.2011, Az. 10 AZR 526/10).

 

Vereinbarungen hinsichtlich einer Schwangerschaft

Gern genommen ist in Arbeitsverträgen von Frauen eine Verpflichtung, dass sie innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nicht schwanger werden. Für den Fall, dass sie dennoch schwanger werden, wird eine sofortige Kündigung angedroht. Solche Klauseln sind ohne wenn und aber unwirksam.

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