Übertrag von Urlaubsansprüchen ins nächste Jahr
Bald ist es wieder so weit – das Jahr ist zu Ende und es gab so viel zu tun, dass nicht alle Urlaubstage genommen werden konnten. Doch was passiert mit den Urlaubstagen, die im laufenden Jahr nicht genommen wurden? Ist ein Übertrag von Urlaubsansprüchen in das nächste Jahr möglich?
Die Antwort findet sich in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
„(3) Der Urlaub muss im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. […]“
Der Grundsatz ist also, dass der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden muss. Der Übertrag von Urlaubsansprüchen ist nach dem Gesetz nur in Ausnahmefällen zulässig und möglich. Zu den betrieblichen Gründen zählen plötzlich auftretende Produktionsengpässe oder krankheitsbedingte personelle Ausfälle. Zu den persönlichen Gründen zählt die Krankheit eines Angehörigen, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte, nun aber nicht angetreten werden kann. Dies gilt allerdings nur dann als Grund, wenn der Urlaub im aktuellen Jahr auch später faktisch nicht mehr genommen werden kann. Liegt einer dieser Gründe vor, kann der Urlaub in das folgende Jahr übertragen werden. Er muss jedoch bis spätestens 31.03. des Folgejahres genommen werden.
UDATE: Der Urlaub darf entgegen der bisherigen Rechtsprechung laut Europäischen Gerichtshof nicht einfach verfallen. Der Arbeitgeber muss tätig werden, damit der Urlaubsanspruch verfällt. Details dazu finden Sie in diesem Blogbeitrag.
Krankheitsfall
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über krank war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Kann Urlaub aufgrund dauerhafter Erkrankung nicht genommen werden, verfällt der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die eine weitergehende Übertragung des Urlaubsanspruches zulassen, sind allerdings wirksam.
[…] in diesem Blogbeitrag zur Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen geschildert, konnten Urlaubsansprüche bisher nach […]