Verbrennen von Staatsflaggen künftig eine Straftat

 

Bereits letzten Donnerstag hat der Bundestag entsprechende Gesetzesänderungen beschlossen (hier finden Sie den Gesetzentwurf). Wer künftig die EU-Flagge verunglimpft, zerstört oder beschädigt, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Dies wird durch den neuen § 90c StGB eingeführt. Auch die Verunglimpfung durch Beschädigung oder Zerstörung der Flaggen eines ausländischen Staates steht durch Änderung von § 104 Absatz 1 StGB künftig unter Strafe. Dies gilt auch für Flaggen, die den „echten“ Flaggen zum Verwechseln ähnlich sind. Bereits der Versuch einer Verunglimpfung ist strafbar.

Bisherige Rechtslage

Bisher drohte eine Geld- oder Freiheitsstrafe nur, wenn die staatlichen Symbole der Bundesrepublik Deutschland verunglimpft wurden. Für staatliche Symbole anderer Staaten gab es einen vergleichbaren Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen. So waren zwar die öffentlich gezeigten Flaggen und Symbole anderer Länder, beispielsweise vor deren Botschaften, geschützt. Privat gekaufte Flaggen unterlagen hingegen keinem Schutz. Die Verunglimpfung der EU-Flagge konnte bisher unter keinen Umständen bestraft werden.

 

Kritik an den Änderungen

Das neue Gesetz ruft einige Kritiker auf den Plan, die darin einen „exzessiven Eingriff in die Meinungs- und Kunstfreiheit“ sehen; allen voran vertritt die AfD diese Auffassung. Es gebe „weder ein gesellschaftliches Bedürfnis noch eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung“, weshalb es sich hier um den „unzulässigen Versuch, durch Strafandrohung eine bestimmte politische Weltanschauung im allgemeinen Bewusstsein zu verankern“, handele. DIE LINKE vertritt den Standpunkt, dass das Strafrecht als ultima ratio der falsche Weg sei, sich einem ernsten Thema angemessen zu nähern.

 

Die neuen bzw. geänderten Gesetze

㤠90c
Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union

(1) Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.“

§ 104 Absatz 1 StGB lautete bisher:

㤠104
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

(1) Wer eine aufgrund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Hier werden durch die Gesetzesänderung folgende Sätze angefügt:

„Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“