Warum werden Fotos von Straftätern oft verpixelt?

Man sieht es im Fernsehen, in den Printmedien und auch in sozialen Netzwerken – Fotos von Straftätern, deren Gesichter durch Verpixelung unkenntlich gemacht wurden. Aber warum werden Fotos von Straftätern oft nur verpixelt in den Medien gezeigt?

 

Die Grundrechte der Täter

Zunächst hat jeder einzelne das durch Artikel 5 unseres Grundgesetzes geschützte Recht auf Information (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 Grundgesetz). Auf der anderen Seite haben die Medien Rechte und Pflichten, die sich ebenfalls aus Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) ergeben, nämlich im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit. Diese findet allerdings dann ihre Schranken, wenn gegen ein allgemeines Gesetz oder gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verstoßen oder aber die persönliche Ehre betroffen wird. Außerdem sind der Meinungs- und Pressefreiheit unter Umständen dann Grenzen gesetzt, wenn gegen ein anderes Grundrecht verstoßen wird.

Unser Grundgesetz schützt nämlich beispielsweise auch das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 2 Absatz 1 GG i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG) jedes Einzelnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Täter, Opfer oder unbeteiligte Dritte handelt.

 

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits im Jahr 1973 (Urteil vom 05.06.1973, Az. 1 BvR 536/72), dass bei tagesaktuellen Berichterstattungen über Straftaten in der Regel das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters hat. Es ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters ist nicht immer zulässig.

Handelt es sich bei dem Täter nicht um eine Person des öffentlichen Lebens, wird das Informationsinteresse der Öffentlichkeit prinzipiell aber auch durch anonymisierte Darstellungen erfüllt.

 

Personen der Zeitgeschichte

Kann man einen Täter als Person der Zeitgeschichte einstufen, darf sein Bild dennoch unverpixelt gezeigt werden.

 

Täterfahndung

Wird zudem nach einem Täter gefahndet oder benötigt die Polizei Hinweise der Öffentlichkeit, wo ein Verdächtiger sich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehalten hat, dürfen auch die Bilder in der Regel unverpixelt gezeigt werden; dies regelt § 131b der Strafprozessordnung (StPO).

 

Die Frage, wann ein Bild unverpixelt gezeigt werden darf, kann also nicht pauschal beantwortet werden. Es ist immer eine Frage der Abwägung von unterschiedlichen Interessen, vor allem die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Täters und dem Recht auf Information der Öffentlichkeit.

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