Coronavirus – Ansprüche nach Infektionsschutzgesetz oder Entgeltfortzahlung?

 

Betroffene können unter bestimmten Voraussetzungen Erstattungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Antragsberechtigt sind Arbeitnehmer, Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und Selbständige.

 

Wer kann grundsätzlich eine Entschädigung erhalten?

Die Entschädigung ist in § 56 IfSG geregelt. 56 Abs. 1 IfSG lautet auszugsweise:

„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“

 Erfasst werden also nicht diejenigen, die selbst an Covid-19 erkrankt sind. Erfasst werden allgemein diejenigen, die als Kontaktpersonen bzw. Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige aufgrund des Infektionsschutzgesetzes isoliert wurden oder werden.

Nur, wenn die genannten Personen isoliert wurden oder einem Tätigkeitsverbot unterworfen werden, besteht ein Anspruch. Gegen die Betroffenen muss also seitens der zuständigen Behörde ein Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG ausgesprochen worden sein, oder aber sie wurden gemäß § 30 IfSG unter Quarantäne gestellt.

 

Weitere Voraussetzungen

Der Betroffene muss durch die Maßnahmen nach § 30 IfSG bzw. § 31 IfSG einen Verdienstausfall erleiden. Hat der Betroffene also einen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder auf Zahlung des Gehalts, hat er keinen Erstattungsanspruch. Gleiches gilt, wenn der Verdienstausfall durch eine Versicherung gedeckt ist. Kein Anspruch besteht, wenn der Verdienstausfall auf Betriebsschließungen ganzer Branchen oder ganzer Regionen aufgrund anderer Vorschriften betroffen sind, wenn also gerade keine Maßnahmen nach §§ 30, 31 IfSG der Grund sind.

 

Umfang der Entschädigung

Gemäß § 56 Absatz 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der siebten Woche wird sie grds. in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gezahlt. Finanziell stehen also die Betroffenen Personen, die einen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz haben, genauso da, als wären sie schlicht arbeitsunfähig. Das Geld kommt lediglich nicht vom Arbeitgeber bzw. von der Krankenkasse, sondern von der zuständigen Behörde.

 

Wie bekommt man die Entschädigung?

Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG muss der Arbeitgeber die Entschädigung längstens für sechs Wochen an den Arbeitnehmer auszahlen; die vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge werden ihm dann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Der Arbeitgeber kann gemäß § 56 Abs. 12 IfSG beantragen, dass ihm ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages gewährt wird. Nach Ablauf der sechs Wochen wird die Entschädigung auf Antrag unmittelbar von der zuständigen Behörde gezahlt.

 

Antragsfrist/Nachweise

Gemäß § 56 Abs. 11 IfSG müssen entsprechende Anträge innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bzw. nach dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde stellen.

Arbeitnehmer müssen bei Antragstellung eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des maßgeblichen Arbeitsentgelts sowie der gesetzlichen Abzüge vorlegen. Entsprechende Nachweise müssen die in Heimarbeit Beschäftigten von ihrem Auftraggeber vorlegen.

 

Rechtliche Probleme / Ausnahmen

616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt sinngemäß, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf sein Gehalt nicht dadurch verliert, „dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Viele Behörden gehen davon aus, dass der Arbeitgeber aufgrund dieses Paragraphen zumindest zeitweise allein für die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters verantwortlich ist, so dass er keinen (vollen) Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz hat. Nur, wenn § 616 BGB durch Arbeitsvertrag oder tarifvertraglich wirksam ausgeschlossen wurde, besteht der Erstattungsanspruch in vollem Umfang.

Hintergrund dieser Auffassung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 1978. Unter dem Aktenzeichen III ZR 43/77 hatte der BGH entschieden, dass der Arbeitgeber bei einem nach § 31 IfSG angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot gemäß § 616 BGB für die Dauer von bis zu sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

 

Was für Ansprüche haben an Covid-19 Erkrankte?

Ist ein Mitarbeiter tatsächlich erkrankt und infolgedessen arbeitsunfähig, hat er für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Das Infektionsschutzgesetz greift hier nicht.

 

Ansprüche bei Betriebsschließung

Wird der komplette Betrieb durch behördliche Anweisung geschlossen, spricht vieles dafür, dass dies unter das sog. Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt. Folge ist, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern weiterhin ihr Gehalt zahlen muss; Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen nicht. Da insoweit allerdings keine Gewissheit besteht, sollte der Arbeitgeber im Falle der Betriebsschließung vorsorglich sowohl Leistungen nach dem IfSG als auch nach dem SGB III, Kurzarbeitergeld, beantragen.

 

Ansprüche von Selbständigen/Freiberuflern

Für Selbständige und Freiberufler gilt das oben Gesagte entsprechend. Ihnen steht ein Anspruch nach § 56 IfSG zu, wenn sie betroffen sind und sie gemäß § 30 IfSG unter Quarantäne gestellt werden bzw. ihnen gemäß § 31 IfSG ein Tätigkeitsverbot erteilt wurde. Auch sie müssen einen Dienstausfall gerade aufgrund der gemäß § 30 ff. IfSG gegen sie getroffenen Maßnahmen erleiden. Die Berechnung des Entschädigungsanspruchs erfolgt auf Basis von 1/12 des Jahreseinkommens gemäß § 15 SGB IV. Auch ihnen wird auf Antrag ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung gewährt. Als Nachweis dient den Selbständigen und Freiberuflern eine Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens.

 

Zuständige Behörde

Welche Behörde für den Antrag zuständig ist, richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen.

 

Gerne unterstütze ich Sie bei der Antragstellung und berate Sie rund um die Themen Infektionsschutzgesetz und Entgeltfortzahlung.

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