Coronavirus – was Arbeitgeber wissen sollten

Noch vor kurzer Zeit hat niemand das Coronavirus wirklich ernst genommen; die Realität zeigt jedoch nunmehr, dass ein Umdenken zwingend notwendig ist. Jedermann ist dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft weiterhin funktioniert. Während die einen Vorräte anlegen, als müssten sie das kommende Jahrzehnt in einem Bunker verbringen, stehen Arbeitgeber vor großen Herausforderungen – wie können sie ihre Mitarbeiter schützen und gleichzeitig den Betrieb so gut es geht am Laufen halten? Was sollen sie tun, wenn der Betrieb geschlossen werden muss? Welche Maßnahmen können oder müssen ergriffen werden?

 

1. Fürsorgepflicht

Als Arbeitgeber haben Sie eine Fürsorgepflicht für Ihre Mitarbeiter. Sie müssen daher die Risiken für Ihre Mitarbeiter minimieren. Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Mitarbeiter gefahrlos arbeiten können und das Infektionsrisiko beispielsweise durch Bereitstellung ausreichender Mengen Desinfektionsmittel  minimieren.

Achtung: Schützen Sie Ihre Mitarbeiter nicht ausreichend, kann das den Mitarbeiter im Einzelfall dazu berechtigen, der Arbeit unter voller Gehaltszahlung fernzubleiben.

 

2. Kurzarbeit

Die Regelungen zur Kurzarbeit wurden angepasst; die Änderungen gelten vorläufig bis 31.12.2020. Rückwirkend ab 1. März können Betriebe bereits dann Kurzarbeit anmelden, wenn 10% ihrer Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben. Bisher mussten 30% betroffen sein. Zudem müssen nun nicht mehr zuerst Arbeitszeitkonten abgebaut werden. Die Sozialbeiträge werden zu 100% erstattet und die Bezugsdauer kann von 12 auf 24 Monate ausgeweitet werden.

 

3. Minijobber

Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sie haben auch weiterhin einen Anspruch auf Vergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Stunden bzw., wenn dazu im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, auf Vergütung der durchschnittlichen Stunden der letzten Monate. Sollten Sie die Kosten für Minijobber reduzieren wollen, müssen Sie eine individuelle Einigung, beispielsweise zur Anpassung der Verträge, mit den Minijobbern finden.

 

4. Mitarbeiter in Zwangsurlaub schicken

Den Arbeitgeber trifft eine sog. Beschäftigungspflicht, d.h., er muss seine Mitarbeiter arbeiten lassen. Er darf seine Mitarbeiter nicht zwingen, Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen. Gegebenenfalls muss hier eine Einigung mit dem Mitarbeiter getroffen werden. Gleiches gilt für unbezahlten Urlaub bzw. eine unbezahlte Freistellung. Im Rahmen der unbezahlten Freistellung muss auf den etwaigen Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung gedacht werden.

 

5. Mitarbeitern kündigen

Hinsichtlich der Kündigung von Mitarbeitern gelten die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie sonst auch – bei Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten ist das Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Dabei sind auch Teilzeitbeschäftigte zur berücksichtigen.

 

6. Krankschreibung von Mitarbeitern

Egal, ob aufgrund Coronavirus oder aus anderen Gründen – der Arbeitgeber hat wie bisher für 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn der betroffene Mitarbeiter mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Bei länger andauernder Krankheit erhält der Arbeitnehmer im Anschluss an die Entgeltfortzahlung – wie sonst auch – Krankengeld.

Kann der Mitarbeiter hingegen aufgrund einer Quarantäne-Anordnung nicht arbeiten, erhält der Mitarbeiter statt der Entgeltfortzahlung eine staatliche Entschädigungszahlung in Höhe der Entgeltfortzahlung. Für diese Zahlung ist der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen grundsätzlich vorleistungspflichtig, vgl. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Arbeitgeber kann dann gegenüber der zuständigen Behörde einen Erstattungsanspruch geltend machen.

Achtung: Viele Behörden gehen aktuell davon aus, dass der Arbeitgeber zumindest zweitweise allein für die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters verantwortlich ist, so dass er keinen (vollen) Erstattungsanspruch hat, wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen wurde. § 616 BGB lautet:

„Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“

Wie das rechtliche Verhältnis zwischen den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und § 616 BGB tatsächlich ist, ist bisher nicht eindeutig geklärt; es ist zu erwarten, dass sich nach der Coronakrise viele Gerichte mit dieser Frage beschäftigen werden müssen.

 

7. Schließung des Unternehmens durch Behörden

Nicht sicher geklärt ist die Frage, ob Arbeitnehmer den Anspruch auf ihr Arbeitsentgelt behalten, wenn der Betrieb durch Behörden geschlossen wird. Vieles spricht dafür, dass Arbeitnehmer in diesem Fall weiter bezahlt werden müssen, da eine solche behördliche Maßnahme einen Fall des sog. Betriebsrisikos darstellt, das der Arbeitgeber trägt. Möglich ist allerdings auch, dass dieser Fall unter das Infektionsschutzgesetz fällt. Der Arbeitgeber sollte in diesen Fällen vorsorglich sowohl Leistungen nach dem IfSG als auch nach dem SGB III, Kurzarbeitergeld, beantragen.

 

Folgende Punkte sind für Arbeitgeber ebenfalls wichtig, auch, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht stehen:

 

8. Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung will durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vor einer Insolvenz schützen. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenz anmelden, weil die von der Regierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig ankommen. Eine Aussetzung bis 30.09.2020 ist möglich, wenn der Insolvenzgrund auf Folgen der Pandemie beruht, öffentliche Hilfen beantragt sind und es Sanierungschancen gibt.

 

9. Liquiditätssicherung

Aufgrund der Corona-Krise können kurzfristig über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Kredite aufgenommen werden. Die Beantragung erfolgt nicht bei der KfW direkt, sondern über Ihre Hausbank.

 

10. Finanzamt

Den Finanzbehörden wird die Stundung von Steuerschulden erleichtert; entsprechende Anträge sind bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen.

Zudem werden die Voraussetzungen für die Anpassung der Steuervorauszahlungen erleichtert; entsprechende Anträge sind ebenfalls bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen. Beachten Sie bitte, dass eine Anpassung der Umsatzsteuervorauszahlungen in der Regel nicht möglich ist.

Bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, soll bis Ende diesen Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.

 

Gerne berate ich Sie umfassend, insbesondere natürlich auch zu der Frage, welche Maßnahmen in Ihrem Fall getroffen werden müssen, und unterstütze Sie bei der Umsetzung.

 

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