Coronavirus – was Arbeitnehmer wissen sollten

Das Coronavirus hat uns voll im Griff – und damit tauchen viele Probleme auf, die weit über die Frage hinausgehen, wo man denn jetzt noch Klopapier ergattern kann. Gerade im Arbeitsrecht stehen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer vor großen Herausforderungen, und Arbeitnehmer fragen sich, welche Rechte sie denn nun haben.

 

1. Homeoffice

Generell hat kein Mitarbeiter einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice, wenn dies nicht entsprechend im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Sie müssen also, wenn es der Arbeitgeber anordnet, weiterhin ins Büro kommen. Gibt es in Ihrem Unternehmen allerdings einen Corona-Verdachtsfall, muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen, ob es tatsächlich zulässig ist, die Mitarbeiter nach wie vor im Büro arbeiten zu lassen.

Andersherum kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter prinzipiell nicht dazu zwingen, im Homeoffice zu arbeiten, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Übrigens: Für die Arbeit im Homeoffice muss der Arbeitgeber in der Regel die Arbeitsmaterialien wie Laptop zur Verfügung stellen.

 

2. Dienstreisen

Sind Sie arbeitsvertraglich zu Dienstreisen und zur Wahrnehmung von Auswärtsterminen verpflichtet, müssen diese grundsätzlich auch wahrgenommen werden. Auch hier muss der Arbeitgeber allerdings im Rahmen seiner Fürsorgepflicht prüfen, ob Ihnen dies zugemutet werden kann. Die allgemeine Befürchtung , man könne sich mit dem Coronavirus infizieren, dürfte für eine Unzumutbarkeit nicht genügen.

 

3. Krankschreibungen

Besteht bei Ihnen der Verdacht auf eine Corona-Infektion, werden Sie mit ziemlicher Sicherheit krankgeschrieben und unter Quarantäne gestellt. Bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptome können Sie sich aktuell krankschreiben lassen, ohne persönlich zum Arzt zu gehen, es sei denn, Sie erfüllen die Kriterien für einen Coronavirus-Verdachtsfall.

 

4. Kurzarbeitergeld

Haben Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt, erhalten Sie Kurzarbeitergeld. Dies beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz und für kinderlose Arbeitnehmer 60% der Nettoentgeltdifferenz.

 

5. Schließung von Schulen und Kindergärten

Hat der Arbeitnehmer niemanden, der während seiner Arbeitszeit sein Kind betreuen kann, ist das ein Risiko, dass der Arbeitnehmer zu tragen hat. Trifft den Arbeitnehmer tatsächlich die Pflicht, sich um sein Kind zu kümmern – was eine Frage des Einzelfalles ist -, hat er wohl ein Leistungsverweigerungsrecht, er muss also nicht zur Arbeit. Dann steht ihm allerdings in der Regel kein Anspruch auf das Arbeitsentgelt zu. Diese Auffassung ist allerdings umstritten; es wird auch die Meinung vertreten, dass der Arbeitgeber zumindest dann weiterzahlen muss, wenn § 616 BGB nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Beantragen Sie in diesem Fall Urlaub, muss Ihnen dieser in der Regel gewährt werden.

 

Gerne berate ich Sie umfassend hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten und unterstütze Sie bei der Umsetzung.

 

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