Stromklau am Arbeitsplatz
Für viele ist es selbstverständlich – der Akku des Handys geht zur Neige und der des Tablets ist auch nicht mehr besonders voll. Also schnell das Ladekabel aus der Tasche geholt und in der Arbeit am PC oder an der Steckdose angeschlossen. Aber ist das einfach so erlaubt, oder handelt es sich hierbei um Stromklau am Arbeitsplatz?
In unserem Strafgesetzbuch gibt es den § 248c StGB. Er trägt den Titel „Entziehung elektrischer Energie”. Darin steht unter anderem in Absatz 1:
„Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.“
Juristen nennen das auch „Unbefugtes Entziehen elektrischer Energie” Einfach ausgedrückt handelt es sich um Stromklau.
Nicht jedes Laden des Handys oder anderer privater Geräte in der Arbeit ist nun aber gleich eine Straftat. Wusste der Arbeitgeber bereits seit längerer Zeit von dem „Stromklau” seiner Mitarbeiter und hat er dies stillschweigend geduldet, kann im Einzelfall auch eine betriebliche Übung entstanden sein, so dass der Arbeitgeber das Aufladen der Handys nicht mehr verbieten kann.
Werden private Geräte aufgeladen, die regelmäßig auch beruflich genutzt werden müssen, ist das im Einzelfall ohne weiteres zulässig. Auch bei einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Arbeitgeber liegt natürlich keine Straftat vor.
Hat der Arbeitgeber allerdings nicht ausdrücklich seine Zustimmung zum Laden der privaten Geräte erteilt und duldet er dies nicht auch bereits seit längerer Zeit, liegt ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten vor. Auch, wenn der entnommene Strom einen Gegenwert von nur wenigen Cent hat – der Arbeitnehmer kann deshalb abgemahnt werden. Klaut der Abgemahnte dennoch weiterhin Strom, droht ihm die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.