Schönheitsreparaturen und Renovierungspflicht

Die Frage nach der Pflicht des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und zur Renovierungspflicht hat in den letzten Jahren nicht zuletzt auch den Bundesgerichtshof (BGH) oft beschäftigt. Inzwischen gibt es eine Fülle an kaum mehr zu überblickenden Entscheidungen. Doch wie ist die Rechtslage nun tatsächlich?

Generell gilt:

Wurde die Wohnung vom Vermieter unrenoviert übergeben, muss der Mieter auch nicht renovieren, unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Wurde die Wohnung renoviert übergeben, und wurde die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und von Renovierungen wirksam im Mietvertrag geregelt, gilt diese Vereinbarung.

 

Starrer Fristenplan

Unwirksam sind beispielsweise Klauseln mit einem starren Fristenplan. Ein starrer Fristenplan liegt beispielsweise vor, wenn laut Mietvertrag nach 3 Jahren das Bad renoviert werden muss (vgl. z.B. BGH, Az. VIII ZR 178/05). Ist allerdings geregelt, dass die Renovierung beispielsweise des Bades „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „üblicherweise“ nach 3 Jahren notwendig ist, lässt diese Frist Ausnahmen zu und ist damit nicht starr. Sie ist wirksam.

 

„wie überlassen“ und „in vertragsgemäßem Zustand“

Klauseln, die vorschreiben, man müsse die Wohnung „wie überlassen“ oder „in vertragsgemäßem Zustand“ zurückgeben, sind zu schwammig und daher ebenfalls unwirksam (vgl. z.B. BGH, Az. VIII ZR 339/03).

Doch auch, wenn die Pflicht zu Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurde, gilt: Klauseln, die eine vollständige Renovierungspflicht bei Auszug vorsehen, sind unwirksam. Hier muss immer nach Einzelfall entschieden werden, welche Renovierungsarbeiten tatsächlich notwendig sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18 März 2015, Az. VIII ZR 242/15).

Fazit

Fazit zu den Schönheitsreparaturen und der Renovierungspflicht: Viele Mietverträge sind in puncto Schönheitsreparaturen und Renovierungspflichten, aber auch im Hinblick auf die Übernahme von Reparaturkosten für Schäden an der Mietsache unwirksam. Gerne prüfe ich für Sie, ob die in Ihrem Vertrag verwendeten Klauseln ebenfalls unwirksam sind. Sind diese Klauseln unwirksam, müssen Sie nicht für Schönheitsreparaturen etc. aufkommen; diese Kosten muss dann Ihr Vermieter selbst tragen. Auch, wenn diesbezüglich Streit zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter besteht, vertrete ich Sie selbstverständlich gerne.

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