Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Im Bewerbungsgespräch stellt der potentielle neue Arbeitgeber dem Bewerber viele Fragen, um den Bewerber in der kurzen Zeit des Gesprächs besser kennenzulernen und etwas über ihn zu erfahren. Eine Reihe dieser Fragen im Bewerbungsgespräch sind allerdings unzulässig. Der Bewerber kann die Beantwortung unzulässiger Fragen im Bewerbungsgespräch verweigern. Da die Verweigerung einer Antwort jedoch im Bewerbungsprozess zu einer Benachteiligung führen kann, darf der Bewerber bei unzulässigen Fragen sogar lügen. Nur in einzelnen Fällen, in denen beispielsweise die Eignung für den Beruf abhängt, dürfen einige dieser Fragen gestellt und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

 

Unzulässige Fragen

  • Wollen Sie Kinder haben?
  • Sind Sie schwanger?
  • Wie ist Ihr Familienstand?
  • Haben Sie eine Behinderung?
  • Welcher Religion gehören Sie an/sind Sie religiös?
  • Sind Sie Gewerkschaftsmitglied?
  • Waren Sie mal im Gefängnis?
  • Sind Sie vorbestraft?
  • Gehören Sie einer Partei an?
  • Was macht ihr Partner beruflich?
  • Trinken Sie gelegentlich Alkohol?
  • Welche sexuellen Neigungen haben Sie/sind Sie homosexuell?
  • Sind Sie Raucher?
  • Wie hoch war Ihr bisheriges Gehalt?
  • Besitzen Sie Aktien oder Immobilien?
  • Was für Krankheiten haben Sie (Allergien, HIV etc.?
  • Hatten Sie schon einmal ein Burnout?
  • Woher kommen Sie?

 

Ausnahmen

Schwangerschaft

Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist nicht einmal dann zulässig, wenn es sich um eine zeitlich befristete Stelle handelt und die Bewerberin einen großen Teil dieser Zeit aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht arbeiten kann. Zulässig ist die Frage nur dann ausnahmsweise, wenn es sich um eine Stelle handelt, die ausschließlich zur Schwangerschaftsvertretung eingerichtet wurde.

 

Behinderung

Die Frage nach einer bestehenden Behinderung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber aufgrund der speziellen Anforderungen des Jobs ein berechtigtes Interesse daran hat. Die Frage muss also rein tätigkeitsbezogen sein. Im Übrigen darf der Arbeitgeber nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses nach einer Behinderung fragen, da die Schwerbehinderung dann bei einer Kündigung im Rahmen der Sozialauswahl sowie beim Kündigungsschutz eine Rolle spielt.

 

Religionszugehörigkeit

Die Frage nach der Religionszugehörigkeit darf ausnahmsweise von konfessionellen Arbeitgebern, etwa von kirchlichen Institutionen, gestellt werden um sicher zu gehen, dass sich die Konfession des Bewerbers mit der eigenen Konfession deckt.

 

Vorstrafen

Nach Vorstrafen darf nur gefragt werden, wenn das für den Job relevant ist. Bewirbt sich jemand als LKW-Fahrer, darf er nach Verkehrsdelikten gefragt werden.

 

Alkohol- und Drogenabhängigkeit

Die Frage nach einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist zulässig, wenn Auswirkungen auf die Arbeitsleistung denkbar sind. Dies ist vor allem bei gefährlichen Jobs, als Pilot, Gerüstbauer, Kraftfahrer, Maschinenführer etc. der Fall.

 

Vermögensverhältnisse

Nach den Vermögensverhältnissen darf nur bei Stellenausschreibungen für Führungskräfte gefragt werden, da der Arbeitgeber von den persönlichen Vermögensverhältnissen auf eine generelle Zuverlässigkeit im Umgang mit Vermögen schließt.

 

Krankheiten

Nach Krankheiten darf der Arbeitgeber nur fragen, wenn dies für den Job maßgeblich ist, beispielsweise aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahr. Ein Krankenpfleger darf zum Beispiel nach einer HIV-Infektion gefragt werden. Andererseits obliegt dem Bewerber eine Aufklärungspflicht, wenn er an einer ansteckenden Erkrankung leidet oder den Job aufgrund seiner schweren Krankheit gar nicht ausüben kann. In diesen Fällen ist er verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren, auch wenn dieser nicht nach bestehenden Krankheiten fragt.

 

Diese Beispiele zeigen, dass an sich unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch im Einzelfall doch zulässig sein können.

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