Paket verschwunden – wer haftet?

Gerade in der aktuellen Situation sehen sich die Zusteller diverser Unternehmen, seien es DHL, UPS, DPD oder sonstige Zusteller, mit einer Flut von Paketen konfrontiert. Was man nicht zwingend im Geschäft kaufen muss, wird nach Möglichkeit online geordert. Was man in den Geschäften nicht kaufen kann, entweder, weil sie geschlossen haben oder mangels Verfügbarkeit, wird sowieso online gekauft.

Oftmals geht bei Bestellungen etwas schief. Das Paket verschwindet auf dem Weg oder es wurde angeblich vor Ort abgelegt oder einem Nachbarn übergeben, ist aber nicht auffindbar. Wer haftet in solchen Fällen? Muss der Käufer zahlen, obwohl er keine Ware erhalten hat?

Hier lautet die typisch juristische Antwort: Es kommt darauf an.

 

I. Allgemeines


1. Gefahrübergang beim Versendungskauf

Zentrales Gesetz für diese Frage ist zunächst § 447 BGB:

„§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

[…]”

Die Gefahr geht beim Versendungskauf also in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware an den Zustelldienst übergibt. Zumindest dann, wenn der Erfüllungsort nicht beim Käufer ist. Aber was ist der Erfüllungsort, und ist er beim Verkäufer oder beim Käufer?

 

2. Erfüllungsort

Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen dem Ort, an welchem die Leistung erfolgen muss (Leistungsort, Erfüllungsort) und dem Ort des Leistungserfolges. Ort des Leistungserfolges (Erfolgsort) ist der Ort, an dem der Käufer die Ware und das Eigentum daran erhält.

Der Erfüllungsort (auch Leistungsort genannt) ist der Ort, an dem der Verkäufer seine Leistung erbringen muss. Das hängt davon ab, was der Verkäufer für eine Leistung schuldet. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen drei verschiedenen Arten:

Bei der Holschuld muss der Käufer die Waren beim Verkäufer abholen. Sowohl Erfüllungsort als auch Erfolgsort sind also beim Verkäufer.

Bei der Bringschuld muss der Verkäufer die Ware zum Käufer bringen. Erfüllungsort und Erfolgsort sind also beim Käufer.

Liegt eine Schickschuld vor, muss der Verkäufer die Ware versenden, also an ein Transportunternehmen übergeben. Da er die Ware bei sich einem Transportunternehmen übergeben muss, liegt der Erfüllungsort beim Versender. Da der Erfolg, nämlich die Erlangung des Eigentums, beim Käufer erst eintritt, wenn er die Ware erhalten hat, liegt der Erfolgsort beim Käufer.

Es stellt sich also die Frage, ob es sich beim Online-Kauf um eine Hol-, eine Bring- oder eine Schickschuld handelt. Die Parteien können bei Abschluss des Kaufvertrages eine Vereinbarung darüber treffen, um was für eine Schuld es sich handeln soll. Wird hier nichts vereinbart, so gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß § 269 BGB:

㤠269 BGB Leistungsort

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.”

Nun könnte man dazu tendieren, dass es beim Versandhandel gemäß Absatz 1 „in der Natur des Schuldverhältnisses” liegt, dass es sich im Online-Versandhandel um eine Schickschuld handelt. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch bereits im Jahr 2003 (BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 302/02) entschieden, dass im Zweifel auch im Versandhandel die Vermutung besteht, dass Leistungsort, also Erfüllungsort, der Sitz des Verkäufers ist.

§ 269 BGB legt für den Fall, dass die Parteien die Art der Schuld nicht vereinbart haben und sich der Ort der Leistung auch nicht aus den Umständen ergibt, fest, dass der Erfüllungsort beim Verkäufer liegt. Es liegt eine Schickschuld vor.

 

II. Was bedeutet das für Unternehmer?

Für Unternehmer bedeutet dass, dass sie ab der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen durch den Verkäufer die sog. Gefahr des zufälligen Untergangs tragen. Kommt die Ware auf dem Transportweg abhanden, geht sie auf dem Transportweg kaputt, wurde sie angeblich abgelegt oder beim Nachbarn abgegeben, ist aber verschwunden, haftet der Unternehmer. Ein Anspruch gegen den Verkäufer besteht in diesem Fall regelmäßig nicht.

 

III. Was bedeutet das für Verbraucher?


1. Allgemein

Für Verbraucher gilt hier die spezielle Regelung des § 475 Abs. 2 BGB:

„(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.”

Mit anderen Worten: Nur, wenn der Käufer das Transportunternehmen selbst mit dem Transport beauftragt hat, gelten die oben ausgeführten Darstellungen zum Gefahrübergang. Ansonsten geht die Gefahr gemäß § 446 BGB erst mit Übergabe der Ware auf den Käufer über.

 

2. Ansprüche gegen den Händler

a) Anspruch auf Zweitlieferung

Trotz der Ausnahmeregelung des § 475 Abs. 2 BGB handelt es sich nach wie vor um eine Schickschuld des Verkäufers. Das heißt, dass er die von ihm geschuldete Leistung vollständig erbracht hat, sobald er die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat. Geht die Ware nun auf dem Transportweg verloren, wird es dem Verkäufer unmöglich, dem Käufer die Ware noch zu übergeben. Denn der Verkäufer schuldet zu diesem Zeitpunkt gemäß § 243 Abs. 2 BGB nur eben diese versendete Sache. Er wird also von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei. Er muss dem Käufer keinen Ersatz liefern.

Gleiches gilt, wenn die Ware ohne entsprechenden Auftrag (angeblich) an einen Nachbarn zugestellt wurde, ohne dass der Käufer dem zustimmen konnte, dort aber tatsächlich nicht abgegeben wurde, oder wenn die Ware beim Nachbarn zerstört wird.


b) Rückzahlungsanspruch

Der Verkäufer verliert gemäß § 326 Abs. 1 BGB seinen Leistungsanspruch gegenüber dem Käufer, wenn er selbst wegen Unmöglichkeit nicht leisten muss. Das bedeutet, der Käufer muss die Ware nicht bezahlen; hat er sie bereits gezahlt, kann er den Kaufpreis gemäß § 326 Abs. 4 BGB zurückfordern.


c) Ausnahmen

Ist die Preisgefahr bereits auf den Käufer übergegangen, behält der Verkäufer seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, auch wenn ihm die Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Ware so in die Sphäre des Käufers gelangt ist, dass diesem der Verlust oder der Untergang der Ware anzulasten ist.

aa) Ablage an Wunschort

Hat der Käufer dem betroffenen Zustellunternehmen eine Abstellgenehmigung zur Ablage am Wunschort erteilt, wird die Übergabe fingiert. Das bedeutet, ab dem Moment der ordnungsgemäßen Ablage am Wunschort geht die Gefahr des Untergangs durch eine „faktische Übergabe” der Ware auf den Käufer über. Zwar muss der Händler in diesem Fall nachweisen, dass die Sache am Wunschort hinterlegt wurde; in der Regel verfügt er allerdings über die Zustellquittung des Transportunternehmens, die eine ordnungsgemäße Ablage bescheinigt.

bb) Übergabe an bevollmächtigten Nachbarn

Hat der Käufer einen Nachbarn zur Entgegennahme bevollmächtigt und dies dem Unternehmen auch mitgeteilt (z. B. In der DHL-App “An Nachbarn liefern”), geht auch hier mit der Übergabe an den Nachbarn der Gefahr des Untergangs durch die „faktische Übergabe” auf den Käufer über.

 

Ihr Paket ist verloren gegangen? Ich berate Sie gerne im Hinblick auf Ihre Ansprüche und Möglichkeiten.