UPDATE zur Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen in das nächste Jahr

Wie in diesem Blogbeitrag zur Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen geschildert, konnten Urlaubsansprüche bisher nach deutschem Recht nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen in das neue Jahr übertragen werden. In der Regel verfielen die Urlaubsansprüche jedoch mit Ablauf des Jahres.

Dies hat sich nun geändert. Urlaubsansprüche dürfen nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht automatisch verfallen. Konkret entschied der EuGH am 6. November 2018 (Az. C-619/16 und C-684/16), dass Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub nicht automatisch verlieren, wenn sie zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Die Ansprüche verfallen nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Nach Ansicht des Gerichts ist er nur dann dazu in der Lage, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls ausdrücklich dazu auffordert, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des Jahres bzw. des zulässigen Übertragungszeitraumes verfallen wird.

Fehlt also ein Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche, wird der Urlaubsanspruch also wohl auch nicht, wie bisher mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfallen, sondern er wird unbegrenzt übertragen.

Arbeitnehmer, die noch Resturlaub aus dem Jahr 2018 haben, sollten also genau prüfen (lassen), ob der Urlaubsanspruch tatsächlich verfallen ist oder ob sie den Urlaub auch in diesem Jahr noch nehmen können.

Arbeitgeber sollten rechtzeitig vor Ablauf des Jahres ihre Mitarbeiter über die Höhe des Resturlaubes informieren und sie zudem ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Anspruch zum 31.12. des laufenden Jahres verfällt, wenn er nicht im laufenden Jahr genommen wird bzw. höchstens bis 31.03. des Folgejahres übertragen wird.

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One Thought to “UPDATE zur Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen in das nächste Jahr”

  1. […] UDATE: Der Urlaub darf entgegen der bisherigen Rechtsprechung laut Europäischen Gerichtshof nicht einfach verfallen. Der Arbeitgeber muss tätig werden, damit der Urlaub im Folgejahr verfällt. Details dazu finden Sie in diesem Blogbeitrag. […]

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