Wer trägt eigentlich die Kosten für ein Bewerbungsgespräch?

Viele stellen sich die Frage, wer eigentlich die Kosten für ein Bewerbungsgespräch trägt. Gibt es einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Bundesagentur für Arbeit? Oder vielleicht gegen das Unternehmen, bei dem man sich beworben und vorgestellt hat? Die Antwort ist, wie so oft, typisch juristisch: Es kommt darauf an.

 

1. Erstattungsanspruch gegen das einladende Unternehmen

Generell besteht gegen das einladende Unternehmen gemäß § 670 BGB ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten für das Bewerbungsgespräch. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen kein Anspruch besteht:

  • Hat das Unternehmen den Bewerber nicht ausdrücklich zu einem Gespräch eingeladen oder ihn um ein persönliches Gespräch gebeten, so liegt in der persönlichen Vorstellung des Bewerbers ein unaufgefordertes Erscheinen mit der Folge, dass das Unternehmen die Kosten hierfür nicht übernehmen muss.
  • Ausgeschlossen ist die Kostenübernahme für Flüge. Gezahlt werden müssen im Falle einer Erstattungspflicht lediglich die Kosten einer Bahnfahrt zweiter Klasse (Hin- und Rückfahrt) bzw. bei Anreise mit dem PKW in Höhe der steuerrechtlichen Bestimmungen, derzeit also Euro 0,30 pro gefahrenem Kilometer.
  • Eine Erstattung von Hotel- und Verpflegungskosten kommt nur in Betracht, wenn diese unbedingt erforderlich waren.
  • Hat ein Headhunter den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, besteht der Erstattungsanspruch dennoch gegenüber dem Unternehmen, nicht gegenüber dem Headhunter.
  • Das einladende Unternehmen hat das Recht, die Übernahme der Kosten von vornherein auszuschließen.

 

2. Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit

Ist man bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet, greift sie dem Bewerber finanziell auch unter die Arme. Eine Kostenübernahme für die Fahrtkosten und ggf. Kosten für Übernachtung 7nd Verpflegung zu einem Bewerbungsgespräch ist möglich, wenn die Kostenübernahme rechtzeitig vor dem Gespräch beantragt wurde und das Unternehmen, bei dem man sich vorstellen will, die Kostenerstattung ausgeschlossen hat.

Zudem beteiligt sich die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig an den Kosten der Bewerbungsunterlagen sowie für geeignete Kleidung, soweit dies nachweislich erforderlich ist, wobei dies freiwillige Leistungen sind, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

3. Und wenn keiner die Kosten erstattet?

In diesem Fall können die Bewerbungs- und Vorstellungskosten zumindest als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt in der Regel einen Großteil der Kosten an, angefangen von den Kosten für die Zeitung, in der sich Stellenanzeigen befinden über Fachliteratur und Bewerbertrainings bis hin zu Fahr-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

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